Gegenstand der vorliegenden Analyse

Nachfolgend werden die Potenziale rechtsorientierter Positionen, die wesentlichen Normen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widersprechen, im Kontext der Bundestagswahl 2017 reflektiert. Gemeint sind Positionen rechtsextremistischer und solcher Gruppierungen, die sich als radikale Opposition zum „System“ des auf die allgemeinen und unteilbaren Menschenrechte gegründeten, freiheitlichen demokratischen Rechtsstaates einer offenen und pluralistischen Bürgergesellschaft verstehen. Solche Positionen können auch als rechtsorientierte, rechtsradikale und (zumindest in Teilen) rechtsextremistische „Fundamentalopposition“ beschrieben werden.

Neben eindeutig rechtsextremistischen Parteien, die eine offen rassistische „Volksgemeinschafts“- Ideologie vertreten und verfassungsfeindliche Ziele verfolgen, geht es hier auch um Gruppierungen, Strömungen und Bestrebungen, die sich – etwa auf die neurechte Ideologie des „Ethnopluralismus“ stützend – einen ethnozentriert-kulturalistischen Nationalismus propagieren.

Dabei werden Nation, Volk und Ethnie häufig miteinander gleichgesetzt und „ethnisch reine“ Nationen als homogene und geschlossene Kulturgemeinschaften angestrebt. Damit treten diese politischen Strömungen dann mehr oder weniger offen für die Ausgrenzung ethnischer und religiösweltanschaulicher Minderheiten aus der Nation sowie für eine Relativierung, Einschränkung oder Beseitigung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, des Diskriminierungsverbots, der Glaubens- und Gewissensfreiheit und der – republikanischen – Definition des Deutschen Volkes (im Sinne von Art. 116 [1] GG) als bürgerschaftliche Gemeinschaft der deutschen Staatsangehörigen ein.

Zumindest vordergründig verzichtet der ethnozentriert-kulturalistische Nationalismus im Unterschied zur völkisch-rassistischen Variante auf die Vorstellung vom Volk als einem „rassisch bestimmten Blutsverband“ und einer „rassisch-völkisch gegründeten Abstammungs- und Schicksalsgemeinschaft“ mit einem biologisch ererbten „Volkstum“, in dem sich seine „Rassenseele“ ausdrücke. Dennoch geht auch er von einem Begriff „des Volkes“ aus, der das Volk als ethnisch und kulturell homogenes Kollektiv betrachtet, dem ein einheitliches Interesse und ein einheitlicher „Volkswille“ zugeordnet wird. Zumal wenn dieses Volk de facto als ethnische „Volksgemeinschaft“ vorgestellt wird, die einen „Volkskörper“ bildet, der quasi durch ein ethnisch-kulturelles „Volkstum“ beseelt würde. So greift auch diese neurechte Ideologie mehr oder weniger bewusst und offen auf die Feindbilder und Ausgrenzungsmuster gegenüber „Volksfremden“ („Kulturfremden“), „Volksverrätern“ (also die „Volksgemeinschaft“ und den „Volkswillen“ verletzende „Agenten“ fremder Mächte – etwa der „Eurokratie“, des „Systems“, „des Finanzkapitals“ etc.) und „Volksfeinden“ des klassischen völkischen Rechtsextremismus zurück.

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